Vereinssatzung

Datenschutzhinweise

Die Satzung des Vereins habe ich zur Kenntnis genommen und erkenne sie mit meiner Unterschrift an.

Vereinssatzung der SyWoLife

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Geschäftsjahr

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Organe des Vereins 

§ 6 Vorstandsmitglieder und deren Aufgaben

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 8 Auflösung

§ 9 Gültigkeit der Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen - SyWoLife – 
  2. Er soll beim Amtsgericht Walsrode in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  3. Der Sitz des Vereins ist Syke
  4. Der Gerichtsstand ist Syke

§ 2 Zweck des Vereins 

  1. Zweck des Vereins ist die Erstellung und Umsetzung eines integrativen Konzeptes zum Zusammenleben von Jung und Alt in der Gemeinde Syke. Die Lebensgestaltung und die Wohnformen sollen in einer generationsübergreifenden Gemeinschaft verwirklicht werden. Das Miteinander und die individuelle Unabhängigkeit sollen ein selbstbestimmtes Leben auch im Älterwerden ermöglichen.
  2. Ein weiterer Nebenzweck des Vereins ist die Gründung einer gleichnamigen Genossenschaft, die sich der Beschaffung von bezahlbarem Wohnraum für die unter §2.1. genannten Zwecke in unterschiedlichen Wohnformen und Gemeinschaften zum Ziel gesetzt hat. Zu diesem Zweck darf der Verein für die Genossenschaft Verträge schließen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils einen Monat zum Quartalsende zulässig. Er muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Bei juristischen Personen mit deren
Ausschluss.
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind Mitgliedsbeiträge sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Quartals zu erfüllen.
  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von 24 EUR pro Person und pro Jahr zu leisten.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand und dessen Aufgaben

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
  2. a. dem / der 1. Vorsitzenden
  3. b. dem / der 2. Vorsitzenden
  4. c. dem / der Kassenwart/in
  5. d. dem / der Schriftführer/in
  6. e. bis zu 3 Beisitzern
  •  2. Der Vorstand kann als Teamvorstand organisiert werden.
  • 3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  • 4. Der Vorstand führt die Geschäfte und beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  • 5. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so hat der verbleibende Vorstand die Möglichkeit, ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet halbjährlich statt. Die Versendung der Einladung / Tagesordnung per E-Mail gilt als ordnungsgemäße Benachrichtigung.
  3. Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform einzureichen. In der Versammlung gestellte Anträge und Wahlvorschläge können zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn die Mehrheit der Versammlung dies zulässt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
  4. Zusätzlich muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  5. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  6. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder unter Einhaltung des Vereinsrechts beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins geht dieser mit seinem Vermögen in die in dieser Satzung vorgesehene Genossenschaft über.
  3. Bei Auflösung des Vereins, ohne dass die in dieser Satzung vorgesehene Genossenschaft gegründet wurde, fällt das Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke an die Gemeinde Syke.

§ 9 Gültigkeit der Satzung

Die Satzung wird erst mit den Unterschriften der gewählten Vorstandsmitglieder, Kassenwart, Schriftführer und Beisitzer sowie der sonstigen Gründungsmitglieder wirksam.

Gründungsdatum am 18.06.2025, geändert in der Mitgliederversammlung vom 28.08.2025.

  1. 1 Vorstand Ralf Borchers
  2. 2 Vorstand Heiner Bohlmann
  3. Schriftführer
  4. Kassenwartin
  5. 1 Beisitzerin
  6. 2 Beisitzerin
  7. 3 Beisitzerin

Datenschutzhinweise

für den Verein SyWoLife.e.V.

Stand:

Inhalt:

1. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle

2. Erhebung personenbezogener Daten

3. Art, Zweck und Verwendung der personenbezogenen Daten

4. Speicherung der Daten

5. Löschung der Daten

6. Weitergabe von Daten an Dritte

7. Rechte der Mitglieder

1.Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle

Diese Datenschutzhinweise gelten für uns,

SyWoLife e.V.

Ralf Borchers (1. Vorsitzender)

Heiner Bohlmann (2. Vorsitzender)

Schriftführer

Kassenwart

3 Beisitzer

Kurze Heide 3

28857 Syke-Osterholz

E-Mail: sywolife@gmail.com,

als verantwortliche Stelle.

2. Erhebung personenbezogener Daten

Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden folgende Daten der Mitglieder unter Beachtung der EU-

Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erhoben:

Bei juristischen Personen:

Name

Postanschrift

Anrede, Titel, Vorname, Nachname mind. eines Ansprechpartners

E-Mail-Adresse

Telefonnummer

Wünsche über die künftige Wohneinheit

Eintritts- und Austrittsdatum

Bei natürlichen Personen:

Anrede, Titel, Vorname, Nachname

Postanschrift

E-Mail-Adresse

Telefonnummer

Wünsche über die künftige Wohneinheit

Eintritts- und Austrittsdatum

Allen Personen wird eine interne Mitgliedsnummer zugewiesen.

3. Art, Zweck und Verwendung der personenbezogenen Daten

Name bzw. Anrede, Titel, Vorname, Nachname

werden benötigt, um die Mitglieder korrekt ansprechen zu können.

Postanschrift

Adresse, Postleitzahl und Wohnort wird für die Kontaktaufnahme mit den Mitgliedern auf

dem Postweg benötigt.

E-Mail-Adresse und Telefonnummer

wird für die Kontaktaufnahme mit den Mitgliedern benötigt.

Die E-Mail-Adressen der Vorstandsmitglieder werden allen Mitgliedern mitgeteilt.

Eintritts- und Austrittsdatum

wird zur Prüfung des Beitrages und zur Einhaltung von gesetzlichen Aufbewahrungsfristen

(Löschung der Daten) benötigt.

4. Speicherung der Daten

Die erhobenen personenbezogenen Daten werden nach bestem Wissen und Gewissen in den vom

Vorstand genutzten IT-System gespeichert.

Werden hierbei Dienste von Dritten genutzt (z.B. cloudbasierte Systeme), stellt der Vorstand sicher,

dass der Anbieter des Dienstes die Grundlagen der DS-GVO erfüllt.

Der Vorstand stellt sicher, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz

der personenbezogenen Daten Anwendung finden.

5. Löschung der Daten

Daten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind, können nur bei Austritt des Mitgliedes gelöscht werden.

Alle in diesem Dokument beschriebenen personenbezogenen Daten werden bei Austritt, Ausschluss

oder Tod eines Mitgliedes spätestens zum Ablauf des auf das Jahr des Austritts, Ausschusses oder

Todes folgenden Geschäftsjahr aus den Vereinsdaten gelöscht.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die die Kassenverwaltung betreffen, werden

den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes

durch den Vorstand aufbewahrt.

6. Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt.

Ausnahmen hiervon sind Informationen des Vorstandes über Aktivitäten des Vereins (z.B.

Newsletter), in denen personenbezogene Daten veröffentlicht werden können.

Die Bildung von WhatsApp-Gruppen (für Arbeitsgruppen) werden von den Mitgliedern untereinander

abgesprochen und eingerichtet.

Der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten kann das einzelne Mitglied jederzeit

gegenüber dem Vorstand widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in dem Bezug auf das

widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt,

die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliedsdaten erfordert.

Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen

Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die

Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

7. Rechte der Mitglieder

Den Mitgliedern stehen verschiedene Rechte zu:

-Widerrufsrecht: vom Mitglied erteilte Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem

Vorstand widerrufen werden. Die Datenverarbeitung, die auf der widerrufenen

Einwilligung beruht, darf dann für die Zukunft nicht mehr fortgeführt werden.

-Auskunftsrecht: Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine verarbeiteten

personenbezogenen Daten.

-Berichtigungsrecht: Jedes Mitglied kann die Berichtigung unrichtiger oder die

Vervollständigung der gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen.

Löschungsrecht: Jedes Mitglied kann die Löschung der gespeicherten

personenbezogenen Daten verlangen, soweit deren Verarbeitung nicht zur Ausübung

des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen

Verpflichtung aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung,

Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

-Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Jedes Mitglied kann die Einschränkung der

Verarbeitung der personenbezogenen Daten verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten

seitens des Mitgliedes bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, aber deren

Löschung vom Mitglied abgelehnt wird. Außerdem steht dem Mitglied dieses Recht zu.

Wenn der Verein die Daten nicht mehr benötigt, das Mitglied diese jedoch zur

Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen.

Darüber hinaus hat das Mitglied dieses Recht, wenn es Widerspruch gegen die

Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingelegt haben.

-Recht auf Datenübertragbarkeit: Jedes Mitglied kann verlangen, dass der Verein ihm

seine personenbezogenen Daten, die es dem Verein bereitgestellt hat, in einem

strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format übermitteln. Alternativ kann

die direkte Übermittlung der dem Verein bereitgestellten personenbezogenen Daten an

einen anderen Verantwortlichen verlangt werden, soweit dies möglich ist.

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